BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 28 Entscheidung im Verständigungsverfahren
1
Die Einigung wird erst verbindlich und durchsetzbar, wenn sich die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigt haben, dass alle Voraussetzungen des § 27 EU-BStbG vorliegen (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
Die verbindliche und durchsetzbare Einigung wird (in der Überschrift vor § 28 EU-BStbG) als Entscheidung bezeichnet. Aus österreichischer Sicht erfolgt die Umsetzung der Entscheidung durch Erlassung eines Feststellungsbescheides gem § 48 Abs 2 BAO und in weiterer Folge durch die Abänderung des oder der abgeleiteten Bescheide(s) gem § 295 Abs 2a BAO (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
Die Erlassung von Feststellungsbescheiden iSd § 48 Abs 2 BAO obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
2
§ 28 Abs 2 EU-BStbG ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um die Endgültigkeit der Einigung zu garantieren (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
Die betroffene Person hat kein Recht, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gem § 32 EU-BStbG zu stellen, zumal eine Einigung im Verständigungsverfahren grundsätzlich erzielt worden ist. Es besteht somit kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
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Die Entscheidung ist auch nicht umzusetzen, wen...