BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 27 Mitwirkung der betroffenen Person
1
§ 27 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 4 Abs 2 erster Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
2
Sämtliche Unterlagen gem § 27 Z 1 bis Z 4 EU-BStbG müssen an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
3
Da für die Übermittlung keine Frist in der Richtlinie angegeben ist, wird die Frist für die Erbringung der Nachweise in Art 4 Abs 2 dritter Satz der Richtlinie herangezogen (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
4
Für den Rechtsmittelverzicht (iSd § 27 Z 2 EU-BStbG) ist § 255 Abs 2 BAO dergestalt anzuwenden, dass der Verzicht im Hinblick auf den Entwurf eines Bescheides gem § 48 Abs 2 BAO abzugeben ist (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
5
Die Richtlinie verlangt, um die Endgültigkeit der Entscheidung im Verständigungsverfahren zu gewährleisten, eine Zurücknahme aller eingelegten Rechtsmittel, jedoch ist dies in Österreich aufgrund des Feststellungsbescheides gem § 48 Abs 2 BAO bereits dadurch bewirkt, dass das BFG nicht mehr über die durch diesen Bescheid gelöste internationale Streitfrage absprechen kann (vgl § 252 BAO). Daher ist nach österreichischem Recht eine Zurücknahme des ausgesetzten Bescheidbeschwerdeverfahrens nicht erforderlich (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).