BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 24 Frist für die Einigung
1
§ 24 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 4 Abs 1 der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
2
§ 24 Abs 2 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 4 Abs 1 iVm Art 6 Abs 2 Unterabs 2 letzter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
3
§ 24 Abs 3 EU-BStbG setzt Art 4 Abs 2 der Richtlinie um und bietet die Möglichkeit, die Frist des § 24 Abs 1 EU-BStbG längstens um ein Jahr zu verlängern. Die Mitteilung der Verlängerung an die betroffene Person ergibt sich nicht direkt aus der Richtlinie, ist jedoch notwendig, um die betroffene Person darüber zu informieren, dass das Verständigungsverfahren nach zwei Jahren noch nicht durch Zeitablauf beendet ist (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
4
§ 24 Abs 4 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 4 Abs 1 iVm Art 16 Abs 3 der Richtlinie und legt fest, dass ein eingebrachtes Rechtsmittel zu einem abweichenden Beginn der Frist für die Einigung im Verständigungsverfahren führt. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel nach Einleitung des Verständigungsverfahrens (§ 22 oder § 23 EU-BStbG) eingebracht wird (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
5
§ 24 Abs 4 Z 1 EU-BStbG bezieht sich auf Erkenntnisse des BFG (§ 279 BAO). § 24 Abs 4 Z 2 EU-BStbG stellt auf Beschwerdevorentscheidungen eines Finanzamtes (§ 262 BAO) oder Beschlüsse des BFG (§ 278 BAO) ab (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
§ 24 Abs 4 Z 3 EU-BStbG bezieht sich auf gem § 271a BAO erlassene Beschlüsse des BFG ...