BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 23 Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss
1
§ 23 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 6 Abs 2 Unterabs 2 erster Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
Die Erklärung der österreichischen zuständigen Behörde an den Beratenden Ausschuss unterliegt keiner speziellen Form (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).
2
§ 23 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 6 Abs 2 Unterabs 2 zweiter Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 17).