BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 22 Einleitung bei Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch alle zuständigen Behörden
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§ 22 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 4 Abs 1 der Richtlinie und setzt voraus, dass die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen haben (AB 644 BlgNR 26. GP, 16).
2
Die zuständigen Behörden sind nicht gezwungen, in der Streitfrage eine Einigung zu erzielen (Spanblöchl/Turcan, SWI 2019, 191).
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§ 22 Abs 2 EU-BStbG kommt in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Streitbeilegungsbeschwerde zunächst von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen worden ist und die betroffene Person in allen betroffenen Mitgliedstaaten ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eingelegt hat. Sind die Zurückweisungen von den maßgeblichen Gerichten und den maßgeblichen anderen Justizbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht bestätigt worden, liegen in allen betroffenen Mitgliedstaaten Zulassungen der Streitbeilegungsbeschwerde vor und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten haben das Verständigungsverfahren einzuleiten (AB 644 BlgNR 26. GP, 16).