BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 45
Übersicht der Kommentierung
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I. | Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 2) | |
II. | Entbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 1 und Abs 1a) | |
III. | Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe (§ 45 Abs 3) | |
IV. | Mischbetriebe | |
V. | Sonstiges zu § 45 |
I. Unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 2)
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Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 2 (unentbehrliche Hilfsbetriebe, Zweckverwirklichungsbetriebe, Zweckbetriebe im engeren Sinn, Zweckerfüllungsbetriebe) liegen nur vor, wenn die drei im § 45 Abs 2 genannten Voraussetzungen (Einstellung des Betriebes in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke, Nichterreichbarkeit der Zwecke ohne den Betrieb, nur unvermeidbarer Wettbewerb) gegeben sind.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist nur dann anzunehmen, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht. Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürfen sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht voneinander trennen lassen. Ein u...