BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 2a
Literatur: Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wien 2013, 135 ff; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, 230 ff; Ennöckl, Laienrichter und Rechtspfleger an den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 853; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Wien-Graz 2017, 377 ff.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein
1
§ 2a (idF FVwGG 2012) erweitert den Anwendungsbereich der BAO, der bisher in den § 1 und 2 auf Abgabenbehörden abstellt, auf Verwaltungsgerichte und auf Verfahren, soweit die belangte Abgabenbehörde die BAO anzuwenden hat. Siehe auch § 269 Abs 1 (idF FVwGG 2012), wonach die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
2
Die BAO (und nicht das VwGVG) gelten auch für die Landesverwaltungsgerichte, soweit die belangte Landes- oder Gemeindebehörde in Abgabenverfahren die BAO anzuwenden hat.
3
Nach § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Diese Norm ist zwar lex posterior im Verhältnis zu § 2a BAO. Allerdings verhindert § 58 Abs 2 VwGVG eine materielle Derogation des § 2a BAO.
Nach § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entg...