BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 19 Einsetzung
1
§ 19 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 6 Abs 1 Unterabs 3 letzter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 16).
2
Der Beratende Ausschuss wird eingesetzt, wenn sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit des Antrags verständigt hat und der Antrag weder aus österreichischer Sicht noch aus Sicht der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unzulässig ist (AB 644 BlgNR 26. GP, 16).