BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 17 Antrag auf Zulassung
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§ 17 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 6 Abs 1 lit a (Z 1) und Art 5 Abs 3 Unterabs 2 (Z 2) der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 14).
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Ein Verständigungsverfahren wird nicht eröffnet, wenn eine Streitbeilegungsbeschwerde von zumindest der zuständigen Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates zurückgewiesen worden ist. Demnach wäre eine weitere Lösung der Doppel- bzw Mehrfachbesteuerung ausgeschlossen (AB 644 BlgNR 26. GP, 14).
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Ist die Streitbeilegungsbeschwerde von einer, nicht jedoch von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen worden, kann die betroffene Person einen Antrag auf Zulassung stellen, um den Beratenden Ausschuss um Prüfung der Zulassung zu ersuchen, sofern kein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung im zurückweisenden Mitgliedstaat anhängig ist oder eingeleitet werden kann (Z 1) (AB 644 BlgNR 26. GP, 14).
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Haben jedoch die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbeilegungsbeschwerde zurückgewiesen, ist ihr der Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren zunächst verwehrt. In diesem Fall stehen ihr ausschließlich die nationalen Rechtsmittel gegen die Zurückweisung zur Verfügung (AB 644 BlgNR 26. GP, 14).
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