BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 16 Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde
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§ 16 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 3 Abs 5 Unterabs 1 erster Satz erster Halbsatz und Art 3 Abs 5 Unterabs 2 der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 13).
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Die Sechsmonatsfrist des § 16 Abs 1 EU-BStbG gilt für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde nach der allgemeinen Bestimmung in § 8 Abs 1 EU-BStbG und für die Einbringung durch eine in Österreich ansässige natürliche Person bzw ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen, die bzw das die Sonderbestimmung gem § 8 Abs 4 EU-BStbG anwendet und die Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht hat (Outbound-Fälle) (AB 644 BlgNR 26. GP, 13).
Der Beginn der Frist von sechs Monaten richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde. Abweichend davon beginnt die Frist für die Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde bei einem zuvor erfolgten Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs 2 BAO) im Zusammenhang mit der Streitbeilegungsbeschwerde erst nach erfolgter Mängelbehebung durch die betroffene Person (AB 644 BlgNR 26. GP, 13).
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Bei der einseitigen Lösung durch die österreichische zuständige Behörde wird die Streitbeilegungsbeschwerde gegenstandslos (§ 67 EU-BStbG). Derartige Maßnahmen (zB Bescheide gem § 48 Abs 5 BAO) sind...