BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 15 Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde
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Die Streitbeilegungsbeschwerde unterliegt der Entscheidungspflicht des § 85a BAO (Spanblöchl/Turcan, ; Turcan, TPI 2019, 294; Langer in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 79).
Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das BFG zulässig. Da dieser Bescheid bereits gem § 93 Abs 3 BAO eine Begründung zu enthalten hat, ist dadurch Art 5 Abs 1 Unterabs 2 umgesetzt und eine weitere Umsetzung des Richtlinientextes ist nicht erforderlich (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).
Gem § 97 BAO wird der Bescheid der betroffenen Person zugestellt; es bedarf daher keiner expliziten Umsetzung von Art 3 Abs 5 Unterabs 1 letzter Satz erster Halbsatz und Art 3 Abs 5 Unterabs 2 letzter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).
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§ 15 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 5 Abs 1 iVm Art 3 Abs 3 erster Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).
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Die Aufzählung der Zurückweisungsgründe in § 15 Abs 2 EU-BStbG ist taxativ (zB Spanblöchl, ZSS 2019, 6; Turcan, TPI 2019, 294; Langer in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 85).
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§ 15 Abs 2 Z 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 5 Abs 1 lit c der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).
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§ 15 Abs 2 Z 2 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 5 Abs 1 lit a zweiter Halbsatz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).
6
Hat sich die betroffe...