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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 15 Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde

1

Die Streitbeilegungsbeschwerde unterliegt der Entscheidungspflicht des § 85a BAO (Spanblöchl/Turcan, ; Turcan, TPI 2019, 294; Langer in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 79).

Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das BFG zulässig. Da dieser Bescheid bereits gem § 93 Abs 3 BAO eine Begründung zu enthalten hat, ist dadurch Art 5 Abs 1 Unterabs 2 umgesetzt und eine weitere Umsetzung des Richtlinientextes ist nicht erforderlich (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).

Gem § 97 BAO wird der Bescheid der betroffenen Person zugestellt; es bedarf daher keiner expliziten Umsetzung von Art 3 Abs 5 Unterabs 1 letzter Satz erster Halbsatz und Art 3 Abs 5 Unterabs 2 letzter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).

2

§ 15 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 5 Abs 1 iVm Art 3 Abs 3 erster Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).

3

Die Aufzählung der Zurückweisungsgründe in § 15 Abs 2 EU-BStbG ist taxativ (zB Spanblöchl, ZSS 2019, 6; Turcan, TPI 2019, 294; Langer in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 85).

4

§ 15 Abs 2 Z 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 5 Abs 1 lit c der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).

5

§ 15 Abs 2 Z 2 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 5 Abs 1 lit a zweiter Halbsatz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 12).

6

Hat sich die betroffe...

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