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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 14 Ersuchen um zusätzliche Informationen

1

§ 14 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 3 Abs 4 erster Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).

2

Nicht zuletzt der Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels (in § 14 Abs 1 zweiter Satz EU-BStbG) spricht dafür, dass das Ersuchen eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 und 244 BAO ist.

Der Beginn der Frist von drei Monaten richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Streitbeilegungsbeschwerde. Abweichend davon beginnt die Frist bei einem zuvor erfolgten Mängelbehebungsauftrag im Zusammenhang mit der Streitbeilegungsbeschwerde erst nach erfolgter Mängelbehebung durch die betroffene Person (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).

Die Dreimonatsfrist ist zufolge § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbar (vgl Naux in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 169).

Die Beantwortung eines der von der österreichischen zuständigen Behörde gestellten Mängelbehebungsauftrags hat ausschließlich an diese Behörde zu erfolgen. Die Sonderregelung für natürliche Personen und kleinere Unternehmen im Zusammenhang mit einem Mängelbehebungsauftrag kommt nicht in Betracht (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).

Das Ersuchen der österreichischen zuständigen Behörde ist gem § 4 EU-BStbG in Deutsch oder Englisch zu beantworten...

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