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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 13 Wirkung der Streitbeilegungsbeschwerde

1

§ 13 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 16 Abs 5 erster Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).

2

Das angeregte Verständigungsverfahren oder schiedsgerichtliche Verfahren endet ex lege. Hierbei handelt es sich um Verständigungsverfahren, die gem einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem EU-Schiedsübereinkommen angeregt worden sind (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).

3

Auch wenn der Wortlaut des § 13 Abs 1 EU-BStbG nur „laufende“ Verfahren erfasst, ist teleologisch gesehen eine weite Auslegung dieses Begriffs geboten, sodass dadurch auch Verfahren erfasst sein werden, die gleichzeitig mit der Streitbeilegungsbeschwerde beantragt werden (Turcan in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 29).

4

Die Beendigung nach § 13 Abs 1 EU-BStbG gilt unabhängig von der Zulässigkeit des Verfahrens, somit auch dann, wenn die Fristen für die Beantragung solcher Verfahren bereits abgelaufen sind (vgl Turcan in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 29).

Dies ist rechtsstaatlich überaus bedenklich und auch mit dem Ziel der Vermeidung von Parallelverfahren nicht zu rechtfertigen. Sachlicher wäre, dass nur der Einbringung zulässiger Streitbeilegungsbeschwerden beendigende Wirkung zukommt.

5

§ 13 Abs 2 EU-BStbG ist die Umsetzung von A...

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