BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 12 Kommunikation mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten
1
§ 12 EU-BStbG setzt Art 3 Abs 2 zweiter und letzter Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).
2
Die für das Verständigungsverfahren und das schiedsgerichtliche Verfahren gewählte Sprache bzw gewählten Sprachen sind auch für alle möglichen Vor- bzw Nachverfahren zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wie beispielsweise die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Streitbeilegungsbeschwerde, die Verständigung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umsetzung der Einigung im Verständigungsverfahren bzw der abschließenden Entscheidung im schiedsgerichtlichen Verfahren etc anzuwenden (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).