BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 11 Bestätigung des Eingangs
1
§ 11 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 3 Abs 2 erster Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).
2
Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person – abhängig von der Form der Einbringung (§ 8 EU-BStbG) – das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde. Ist die Streitbeilegungsbeschwerde beispielsweise über FinanzOnline eingebracht worden, erfolgt die Bestätigung ebenfalls über FinanzOnline (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).