BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 10 Frist für die Einbringung
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§ 10 Abs 1 EU-BStbG entspricht wortwörtlich dem Art 3 Abs 1 zweiter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 9).
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Die Dreijahresfrist ist eine gesetzliche, daher nach § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbare Frist (vgl Naux in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 163).
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Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ist nach AB 644 BlgNR 26. GP, 10, davon auszugehen, dass aus österreichischer Sicht eine Streitbeilegungsbeschwerde jedenfalls dann nicht als verspätet anzusehen sein wird, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) des für die Streitfrage maßgeblichen Bescheides eingebracht worden ist. Fristauslösendes Ereignis könne somit insbesondere ein Festsetzungs- oder Feststellungsbescheid sein. Im Falle eines Feststellungsverfahrens werde bei Mitunternehmerschaften der relevante Zeitpunkt, ab dem die Dreijahresfrist zu laufen beginnt, in der Regel die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides sein.
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§ 10 Abs 2 EU-BStbG konkretisiert die in Art 3 Abs 1 der Richtlinie genannte Maßnahme aus österreichischer Sicht. Neben Erledigungen mit Bescheidcharakter können auch Erledigungen ohne Bescheidcharakter als Maßnahme iSd § 10 Abs 2 EU-BStG gelten (AB 644 BlgNR 26. GP, 11).
Denkbar wären nach Spanblöchl (ZSS 2019, 6, FN 7) ua auch im Rahmen der Schlussbesprechung zu einer Betriebsprüfung getätigte Aussagen (zB Prüfbericht). Nach