BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 8 Einbringung
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§ 8 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 3 Abs 1 erster und dritter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 9).
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Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde hat (gem § 8 Abs 2 EU-BStbG) über FinanzOnline zu erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen (wie beispielsweise wegen fehlender IT-Infrastruktur oder wegen fehlender Zustellmöglichkeiten ins Ausland) oder mangels Teilnahmeberechtigung (wie beispielsweise wegen Entzugs der Teilnahmeberechtigung) unzumutbar ist, erfolgt die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Formulars (AB 644 BlgNR 26. GP, 9).
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Ist die Streitbeilegungsbeschwerde beispielsweise über FinanzOnline eingebracht worden, so hat (zufolge § 8 Abs 3 EU-BStbG) jegliche andere Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde (wie die Bestätigung des Eingangs, das Ersuchen um zusätzliche Informationen und deren Beantwortung, der Bescheid über die Zulassung bzw Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde) auch über FinanzOnline zu erfolgen (AB 644 BlgNR 26. GP, 9).
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Nach AB 644 BlgNR 26. GP, 9, richtet sich die Zustellung, mangels konkreter Bestimmungen h...