BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 7 Pflichten der unabhängigen Person
1
Eine von der österreichischen zuständigen Behörde ernannte unabhängige Person trifft die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Änderungen ihres Unabhängigkeitsstatus oder von anderen Gründen, die sie daran hindern, als unabhängige Person tätig zu sein. Diese Meldepflicht gilt ungeachtet eines konkreten Streitfalls. Diese Bestimmung ist anwendbar für schiedsgerichtliche Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss und vor dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung (AB 644 BlgNR 26. GP, 8).
2
§ 7 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 8 Abs 5 Unterabs 1 der Richtlinie um und legt Meldepflichten einer unabhängigen Person im Hinblick auf einen konkreten Streitfall fest. Diese Meldepflichten gelten für jene unabhängigen Personen, die aufgrund der zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarten Benennungsvorschriften benannt (§ 40 Abs 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 EU-BStbG) oder durch Los ausgewählt (§ 41 Abs 1 EU-BStbG) worden sind (AB 644 BlgNR 26. GP, 8).
Die Unabhängigkeit ist anhand der Ablehnungsgründe für den Beratenden Ausschuss gem § 40 Abs 4 EU-BStbG oder für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gem § 49 Abs 2 Z 3 iVm § 40 Abs 4 EU-BStbG festzustellen. Diese Bestimmung ist anwendbar für schied...