BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 6 Änderungen der Liste
1
Zur Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie ist es notwendig, dass die österreichische zuständige Behörde – ungeachtet etwaiger Meldepflichten der von ihr ernannten unabhängigen Personen (§ 7 EU-BStbG) – kontinuierlich amtswegig überprüft, ob eine von ihr ernannte Person noch in der Lage ist, als unabhängige Person tätig zu sein. Dies kann eine Überprüfung der Unabhängigkeit oder sonstiger Gründe, die sie in die Lage versetzen, als unabhängige Person tätig zu sein, darstellen. Andere Gründe können unter anderem in der persönlichen Sphäre der unabhängigen Person liegen, wie beispielsweise schwere physische oder psychische Erkrankungen, die sie daran hindern, die Aufgaben im Sinne des EU-BStbG zu erfüllen. Darüber hinaus hat die österreichische zuständige Behörde auch bei Vorliegen eines Anlassfalles (Abs 2) zu überprüfen, ob eine von ihr ernannte Person noch unabhängig ist (AB 644 BlgNR 26. GP, 8).
2
Die kontinuierliche Überprüfung ergibt sich implizit aus Art 9 Abs 3 der Richtlinie, weil die österreichische zuständige Behörde verpflichtet ist, jede Änderung der Liste unverzüglich an die Europäische Kommission zu melden. Die Überprüfung im Anlassfall beruht auf Art 9 Abs 3 Un...