BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 5 Liste der unabhängigen Personen
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§ 5 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 9 Abs 1 und Abs 2 erster und letzter Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 7).
Die Liste der unabhängigen Personen der Europäischen Union beinhaltet die von jedem Mitgliedstaat ernannten unabhängigen Personen, die als Schiedsrichter für den jeweiligen Streitfall benannt werden können. Jeder Mitgliedstaat hat zumindest drei Personen zu ernennen, die fachlich kompetent und unabhängig sind sowie unparteiisch und integer handeln können. Mit der Vorsitzführung sind, soweit dies im jeweiligen Streitfall von den benannten unabhängigen Personen und den Behördenvertretern nicht anders bestimmt worden ist, Richter zu betrauen (AB 644 BlgNR 26. GP, 7).
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Die Mitteilung der Namen der unabhängigen Personen durch die österreichische zuständige Behörde an die Europäische Kommission ist erforderlich für die Erstellung der EU-weiten Liste. Diese Liste dient den Mitgliedstaaten zur Auswahl des konkreten Schiedsrichters, wobei die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht an die von ihnen ernannten unabhängigen Personen gebunden sind, sondern grundsätzlich jede auf der Liste befindliche unabhängige Person wählen können (AB 644 BlgNR 26...