BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 4 Sprachenregelung
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§ 4 EU-BStbG ist die Umsetzung des Art 3 Abs 1 letzter Satz der Richtlinie. Bei der Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht wird die in lit b vorgesehene Möglichkeit ausgeübt, dass Österreich nur Englisch als zweite Sprache neben Deutsch akzeptiert (AB 644 BlgNR 26. GP, 7).
Die Sprachenregelung in Art 3 Abs 1 letzter Satz der Richtlinie wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf die gesamte Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde ausgedehnt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Streitbeilegungsbeschwerde, die Beantwortung des Ersuchens um zusätzliche Informationen, den Antrag auf Zulassung, den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes etc (AB 644 BlgNR 26. GP, 7).
2
Gem Art 8 B-VG wird der Behörde die Verpflichtung auferlegt, im Verkehr mit der betroffenen Person die Amtssprache zu benutzen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (so ua ) haben Erledigungen der Behörde in der Amtssprache zu erfolgen (AB 644 BlgNR 26. GP, 7).
Ausschließlich die Erledigung in deutscher Sprache entfaltet normative Wirkung. Daher gilt die Sprachenregelung in § 4 EU-BStbG nicht für Erledigungen mit oder ohne Bescheidcharakter iSd §