BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 3 Begriffsbestimmungen
1
§ 3 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 1 und Art 2 Abs 1 der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 6).
2
§ 3 Abs 1 Z 1 EU-BStbG definiert die Begriffe „Abkommen“ bzw „Übereinkommen“ gem Art 1 der Richtlinie. Es handelt sich hierbei insbesondere um Doppelbesteuerungsabkommen und das EU-Schiedsübereinkommen (AB 644 BlgNR 26. GP, 6).
Bilaterale Investitionsschutzabkommen fallen nicht in den Anwendungsbereich des EU-BStbG (Orzechowski/Spanblöchl in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 61).
3
§ 3 Abs 1 Z 2 EU-BStbG ist nach AB 644 BlgNR 26. GP, 6, die Umsetzung von Art 2 Abs 1 lit d der Richtlinie und definiert den Begriff der „betroffenen Person“.
Diese ist dann vom Anwendungsbereich des EU-BStbG umfasst, wenn sie im betroffenen Besteuerungszeitraum in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig gewesen ist. In Österreich sind im Zusammenhang mit der steuerlichen Ansässigkeit die § 26 und 27 BAO maßgeblich (AB 644 BlgNR 26. GP, 6). Daher kann eine steuerliche Ansässigkeit in Österreich gegeben sein, wenn ein Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt, der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung in Österreich liegt (vgl Orzechowski/Spanblöchl in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 67, wo allerdings irreführenderweise von „der...