BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 2 Anwendungsbereich
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§ 2 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 1 erster Satz der Richtlinie um. Dieses Bundesgesetz erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und orientiert sich am territorialen Anwendungsbereich des EU-Schiedsübereinkommens. Daher ist dieses Bundesgesetz nicht auf Streitigkeiten anwendbar, die ein Abkommen oder Übereinkommen mit einem Drittstaat betreffen (AB 644 BlgNR 26. GP, 4).
Dies erläutert AB 644 BlgNR 26. GP, 4 f, mit folgenden Beispielen:
Das Mutterunternehmen X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A. Das Tochterunternehmen Y AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat B. Eine Streitigkeit zwischen beiden EU-Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen A und B liegt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Das Mutterunternehmen X AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A und unterhält über eine Betriebsstätte, die im EU-Mitgliedstaat B gelegen ist, Transaktionen mit dem Tochterunternehmen Y AG, das seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat C hat. Eine Streitigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten A, B und C über die Auslegung oder Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen liegt im Anwendungsberei...