BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 12 Verfahren bei der Abgabenbehörde
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Einlangende Meldungen von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen sind wie Kontrollmitteilungen elektronisch zu den betreffenden Abgabenakten hinzuzufügen (AB 749 BlgNR 25. GP, 3).
Für die in § 114 Abs 1 BAO normierten Pflichten der Abgabenbehörden darf eine elektronische Dokumentation (Dokumentationsregister) angelegt werden. Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu enthalten.
AB 749 BlgNR 25. GP, 3, setzt die elektronische Dokumentation (iSd § 114 Abs 2 BAO) offenbar mit dem Abgabenakt gleich. Dies trifft nicht zu, wie die Gesetzwerdung des § 114 Abs 2 BAO iVm § 16 Abs 1 E-GovG zeigt.
Nach § 16 Abs 1 E-GovG kann der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hierfür notwendigen Berufsberechtigungen durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach § 114 Abs 2 BAO geführt werden.
Nach AB 382 BlgNR 22. GP, 3 (betreffend § 16 E-GovG) soll aus bestehenden Datensammlungen ein einheitliches Register der Abgabenverwaltung aufgebaut werden, das die Identitätsdaten der Steuersubjekte sowie steuerlich wesentliche Daten der Beschreibung und rechtliche Grundlage v...