BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 11 Verordnungsermächtigung
1
Auf Grund des § 11 wurde die Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung – KapAbfl-DV, BGBl II 2016/91) erlassen.
2
Nach § 1 Abs 2 KapAbfl-DV ist die Übermittlung nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig.