BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 44
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliche Begünstigungsschädlichkeit bestimmter Betriebe (§ 44 Abs 1) | |
II. | Begünstigungsbescheide (§ 44 Abs 2) | |
III. | Kommunalsteuer |
I. Grundsätzliche Begünstigungsschädlichkeit bestimmter Betriebe (§ 44 Abs 1)
1
Nach § 44 Abs 1 ist das Unterhalten von Gewerbebetrieben oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben begünstigungsschädlich; dies gilt nach § 45 Abs 3 weiters für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht solche iSd § 45 Abs 1, Abs 1a oder Abs 2 (entbehrliche oder unentbehrliche Hilfsbetriebe) sind. Ausnahmen ergeben sich aus § 45a, aus auf § 44 Abs 2 gestützten Bescheiden sowie (für Krankenanstalten) aus § 46.
2
Obwohl die § 44 Abs 1 und 45a BAO den selbständigen Betrieb (§ 22 EStG 1988) nicht ausdrücklich erwähnen, wird auch diese Einkunftsart in den Anwendungsbereich dieser Normen miteinzubeziehen sein (Tanzer, Wirtschaftliche Betätigung, 281; Stoll, Verluste, 345; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 44 Anm 4; VereinsR 2001, Rz 181 und 184; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 123; Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 5 Tz 147; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 44, 173; im Ergebnis glA Ruppe, Steuerrechtliche Folgen, 319; vgl auch Renner, ÖStZ 1998, 256).
3
Nach Renner (in Baldauf/Renner/Wakounig, ...