BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 3 Umfang der Meldepflicht
1
Die in § 3 Abs 1 zweiter Satz Kapitalabfluss-MeldeG vorgesehene Ausnahme von der Meldepflicht für Kapitalabflüsse von Geschäftskonten wird in ErlRV 685 BlgNR 25 GP, 7, damit begründet, dass unversteuerte Gewinne nicht auf Geschäftskonten deponiert, sondern auf Konten der privaten Lebensführung deponiert werden.
2
Kapitalabflüsse von Treuhandkonten von Notaren und Rechtsanwälten sind (nach AB 749 BlgNR 25. GP, 3) von der Meldepflicht ausgenommen, weil diese beiden Berufe bei der Durchführung von Treuhandschaften bereits strengen berufsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Anderkonten der Wirtschaftstreuhänder wurden erst im Plenum des Nationalrates berücksichtigt (vgl 9401/BR der Beilagen – Änderungen im Plenum NR, 7).
3
§ 3 Abs 2 Kapitalabfluss-MeldeG soll eine Antimissbrauchsregelung treffen. Die Textierung wurde aus § 40 Abs 1 Z 2 BWG übernommen (ErlRV 685 BlgNR 25. GP, 7).
„Zwischen mehreren zeitnah abgewickelten Einzelvorgängen besteht insbesondere dann eine Verbindung, wenn diese Transaktionen auch in einem einzelnen Vorgang abgewickelt hätten werden können, jedoch – aus welchen Gründen auch immer – gesplittet wurden. Bei der Einschätzung, ob ein Kapitalabfluss im Rahmen meh...