BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 1 Begriffsbestimmungen
1
Zweck des Gesetzes ist, Kapitalabflüsse zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten aus Anlass des Bankenpakets vorgenommen und steuerlich unentdeckt bleiben würden (ErlRV 685 BlgNR 25. GP, 6).
Ein weiterer Zweck soll auch sein, Kapitalzuflüsse in den Zeiträumen zwischen dem jeweiligen Abschluss der Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein und deren Inkrafttreten zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten steuerlich unentdeckt bleiben würden (AB 749 BlgNR 25. GP, 3).
Damit verbunden ist selbstverständlich auch ein weiterer Anreiz zur freiwilligen Darlegung früherer steuerlicher Verfehlungen (ErlRV 685 BlgNR 25. GP, 6; AB 749 BlgNR 25. GP, 3).
2
Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen (§ 31 Abs 1 BWG).
Termineinlagen sind befristete Einlagen.
Sichteinlagen sind Einlagen, die täglich fällig sind und dem Zwecken des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienen.
3
Wertpapiere iSd § 1 Abs 1 DepotG sind Aktien, Genussscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen,...