BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 10 Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten
1
Nach § 74a Abs 1 FinStrG ist zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren beim Bundesminister für Finanzen ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach dem Finanzstrafgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit und der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO).
2
Nach Fischerlehner (Abgabenverfahren2, § 10 KontRegG, Anm 1 bzw 2) gelten die Einsichtsberechtigungen des Rechtsschutzbeauftragten nicht gegenüber dem BFG und kann sich das BFG gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten auf die Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) und auf die abgabenrechtliche Geheimhaltung (§ 48a BAO) berufen.