BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Besonderer Rechtsschutz
1
§ 9 Abs 1 und 4 KontRegG waren Verfassungsbestimmungen, weil durch sie eine neue Zuständigkeit des BFG eingeführt und ein besonderer Rechtszug an einen Senat des BFG eröffnet wird (AB 749 BlgNR 25. GP, 3).
Mit BGBl I 2021/25 wurde § 9 Abs 1 KontRegG auf Anregung des BKA-Verfassungsdienstes seines Verfassungsrangs entkleidet. Auf Grund des mit BGBl I 2019/14 eingefügten Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG können Bundes- oder Landesgesetze eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorsehen. Auf Grund dieser Generalklausel ist es daher nicht mehr erforderlich, die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für die Bewilligung einer Konteneinschau durch Verfassungsbestimmung anzuordnen (AB 607 BlgNR 27. GP, 6).
Mit BGBl I 2021/25 wurde weiters § 9 Abs 2 Z 1 KontRegG dahingehend geändert, dass für die Erlangung der Bewilligung eines Auskunftsverlangens anstelle eines Nachweises der Wahrung des Parteiengehörs zum Vorhaben des Auskunftsverlangens an ein Kreditinstitut nun ein Nachweis über die Wahrung des Parteiengehörs zu den begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen in der Abgabensache zu erbringen ist (Rauscher, SWK 2021, 1108).
Entgegen AB...