BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 8 Auskunftsverlangen an Kreditinstitute
1
Abgabenbehörden iSd § 8 Abs 1 KontRegG sind nur Abgabenbehörden des Bundes; dies ergibt sich aus § 38 Abs 1 Z 11 BWG.
2
Das Wort „berechtigt“ (im ersten Satz des § 8 Abs 1 KontRegG) spricht dafür, dass Auskunftsverlangen an Kreditinstitute im Ermessen liegen (vgl Breuss/Plansky/Steiner/Wilhelm, Bankenpaket, Rz 7/58 bis 7/65).
3
Die Worte „nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung“ in § 8 Abs 1 KontRegG haben keine normative Bedeutung; § 165 BAO gilt nämlich ganz allgemein. Überdies ist § 165 BAO nur eine „Soll-Vorschrift“.
4
Nach § 165 BAO sollen andere Personen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit den Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den § 169 bis 182 BAO bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.
Nach ErlRV 685 BlgNR 25. GP, 5, werden an Kreditinstitute gerichtete Auskunftsverlangen beispielsweise bei Außenprüfungen (§ 147 BAO) idR nur dann zweckmäßig und mit § 165 BAO vereinbar sein, wenn der Abgabepflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungsorgans vorzulegen.
Legt der Abgabepflichtige die Kontenunterlagen vollständig vor, so ist ein Auskunftsverlangen nicht nur unzweckmäßig, sondern ...