BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Auskünfte aus dem Kontenregister
1
Für die Erteilung von Auskünften aus dem Kontoregister für finanzstrafrechtliche Zwecke ist im KontRegG die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit (im Unterschied zu § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG) zwar nicht ausdrücklich gefordert. Die in § 57 Abs 5 FinStrG verankerten Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitskriterien sind allerdings auch bei der Kontenregistereinsicht zu beachten (Flora, ).
2
Nach Rumpf (ÖStZ 2018, 487 f) sind die durch § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG normierten Voraussetzungen der „Zweckmäßigkeit“ und „Angemessenheit“ nicht datenschutzrechtlich auszulegen, sondern vielmehr im Lichte der abgabenverfahrensrechtlichen Systematik zu betrachten. Der Spielraum der Abgabenbehörde in Bezug auf die „Zweckmäßigkeit“ sei weit. Sie sollte auf den mit der Kontenregisterabfrage einhergehenden Verwaltungsaufwand Bedacht nehmen, wobei Abfragen im Zuge von Außenprüfungen nur dann als unzweckmäßig qualifiziert werden könnten, wenn der Verwaltungsaufwand a priori krass außer Verhältnis zu dem mit der Einsicht verbundenen Nutzen steht. Die Voraussetzung der „Angemessenheit“ sei als Ausprägung des verfahrensrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann erfüllt, wenn im Prüfungsfall ein konkretes Risiko oder eine allgemeine Verdachtslage...