BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 1 Einrichtung des Kontenregisters
1
Nach § 38 Abs 2 Z 11 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gem § 8 KontRegG.
Abgabenbehörden des Bundes iSd § 38 Abs 2 Z 11 BWG sind die Finanzämter, die Zollämter (bzw seit das Zollamt Österreich) und das Bundesministerium für Finanzen (ErlRV 685 BlgNR 25. GP, 4).
Nach § 38 Abs 2 Z 12 BWG besteht die genannte Pflicht weiters nicht hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG.
2
Das Kontenregister umfasst Konten im Einlagengeschäft, im Girogeschäft und im Bauspargeschäft, Depots im Depotgeschäft sowie (seit ) Schließfächer).
3
Einlagengeschäft ist die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG).
4
Girogeschäft ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (§ 1 Abs 1 Z 2 BWG).
5
Bauspargeschäft ist die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (§ 1 Abs 1 Z 12 BWG).
6
Depotgeschäft ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG).
7
Kreditinstitute iSd KontRegG sind nicht nur Kreditinstitute iSd § 1 Abs 1 BWG, sondern auch Zweigstellen ua von CRR-Kreditinstituten gem § 9 BWG und von We...