BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 40b
1
§ 40b regelt seit dem GemeinnützigkeitsG 2015 (nunmehr idF JStG 2018) – ebenso wie § 40a – eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.
1a
Ob die Vergabe von Forschungsstipendien und Wissenschaftspreisen eine unmittelbare Förderung der Wissenschaft sein kann, ist umstritten. Baldauf (in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 166) und Strauss (ÖStZ 2018, 511) bejahen diese Frage. Der UFS (, RV/0302-G/06), das BFG (, RV/7101339/2011) und die ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 43, gehen von der fehlenden Unmittelbarkeit aus.
Nach BMF (, Gemeinnützige Fonds, SWK 1995, 322) erscheint es zweifelhaft, ob die Unmittelbarkeit bei ausschließlich in Form von Geldzuschüssen bzw Preisen erfolgender Förderung gegeben ist.
Nach , kann es (im Beschwerdefall) dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzung der Unmittelbarkeit durch die bloße Vergabe von Geldmitteln in Form von Stipendien erfüllt ist; unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wäre es nämlich, dass die Gewährung der Stipendien – nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung – nach von vornherein feststehenden, klar nachvollziehbaren Kriterien erfolgt.
1b
§ 40b Abs 1 (idF BGBl I 2018/62...