BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 25 Vollstreckung
1
§ 25 Abs 1 BFGG berücksichtigt lediglich den Fall der Stattgabe der Beschwerde. Das ist nicht optimal, weil damit eine Abänderung des angefochtenen Bescheides (unter Abweisung der Beschwerde) ebenso wie ein auf § 278 BAO gestützter Aufhebungsbeschluss (zumindest vom Wortlaut des § 25 Abs 1 BFGG) nicht erfasst ist.
Im Anwendungsbereich der BAO hat dieser zu enge Wortlaut jedoch keine Bedeutung, weil § 282 BAO weiter formuliert ist. Siehe dort.
2
§ 25 Abs 2 BFGG ist insbesondere hinsichtlich der dem BFG nach Art 131 Abs 5 B-VG übertragenen Aufgaben in Verwaltungsstrafsachen bedeutsam (Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm 6).