BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 24a Datenschutzbeschwerde
1
Gem Art 130 Abs 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) – DSGVO, ABl Nr L 119 vom S 1, verletzt zu sein behaupten.
§ 24a BFGG normiert ein solches Beschwerderecht einfachgesetzlich.
2
Die in § 24a Abs 2 BFGG geregelten Inhaltserfordernisse der Datenschutzbeschwerde decken sich mit jenen des § 24 Abs 2 Z 1 und Z 3-6 DSG.
3
Die Befristung des Beschwerderechts in § 24a Abs 3 BFGG entspricht § 24 Abs 4 erster Satz DSG.
Die beiden Fristen (ein Jahr bzw drei Jahre) sind gesetzliche Fristen, daher zufolge § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbar.
4
Im Unterschied zu § 12 Abs 2 BFGG besteht der Senat aus drei Personen; Senatsmitglieder sind nur Richter des BFG (und keine fachkundigen Laienrichter).
5
Die gem § 24a Abs 5 BFGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der BAO sind:
§ 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
§ 260 Abs 1 (Zurückweisung unzulässiger oder verspäteter Beschwerden),
§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährd...