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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 24a Datenschutzbeschwerde

1

Gem Art 130 Abs 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) – DSGVO, ABl Nr L 119 vom S 1, verletzt zu sein behaupten.

§ 24a BFGG normiert ein solches Beschwerderecht einfachgesetzlich.

2

Die in § 24a Abs 2 BFGG geregelten Inhaltserfordernisse der Datenschutzbeschwerde decken sich mit jenen des § 24 Abs 2 Z 1 und Z 3-6 DSG.

3

Die Befristung des Beschwerderechts in § 24a Abs 3 BFGG entspricht § 24 Abs 4 erster Satz DSG.

Die beiden Fristen (ein Jahr bzw drei Jahre) sind gesetzliche Fristen, daher zufolge § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbar.

4

Im Unterschied zu § 12 Abs 2 BFGG besteht der Senat aus drei Personen; Senatsmitglieder sind nur Richter des BFG (und keine fachkundigen Laienrichter).

5

Die gem § 24a Abs 5 BFGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der BAO sind:

  • § 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

  • § 260 Abs 1 (Zurückweisung unzulässiger oder verspäteter Beschwerden),

  • § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährd...

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