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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 13 Geschäftsverteilung

1

Das Erfordernis einer (festen) Geschäftsverteilung ergibt sich aus Art 135 B-VG.

Nach Art 135 Abs 2 B-VG sind die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.

Nach Art 135 Abs 3 B-VG darf eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

2

Fraglich ist, ob die Verteilung „im Voraus“ sich nur auf neu einlangende Rechtssachen beziehen darf (so Piska in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 87/3 Rz 23) oder ob auch bereits anhängige Rechtssachen neu verteilt werden dürfen (so Wanke/Unger, BFGG, § 13 Anm 9).

3

Nach § 9 Abs 1 erster Satz BFGG obliegt die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung dem Geschäftsverteilungsausschuss.

4

Die Geschäftsverteilung ist keine Verordnung iSd Art 89 und 139 B-VG, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit, und zwar ein Rechtsakt sui generis, der keiner Rechtskontrolle zugänglich ist (zB Wanke/Unger, BFGG, § 3 Anm 100).

5

§ 13 Abs 13 BFGG normiert, dass Sitz und Außenstellen des BFG auch als Dienststellen iSd § 13 VolksgruppenG gelten. Damit kann sich jeder Angehöri...

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