BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 4 Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter
1
Gesetzliche Berufsvertretungen iSd § 4 Abs 2 BFGG sind die Wirtschaftskammern, die Kammern für Arbeiter und Angestellte, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Architekten- und Ingenieurkammern sowie die Kammern für Apotheker, Ärzte, Patentanwälte, Tierärzte und Zahnärzte (vgl zB Wanke/Unger, BFGG, § 4 Anm 8).
2
Die entsendeten Personen müssen nicht Mitglieder der jeweiligen Kammer sein (vgl ).
3
Die Geschäftsverteilung regelt im Voraus, welche Laienrichter dem jeweiligen Senat angehören. Dabei besteht keine Bindung an die Reihenfolge, die sich aus der Nominierung durch die Kammern ergeben (vgl Wanke/Unger, BFGG, § 4 Anm 17).
4
Der in § 4 Abs 4 BFGG genannte Art 134 Abs 5 B-VG lautet:
„(5) Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören, dem Verwaltungsgerichtshof ferner Mitglieder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurd...