BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 2 Sitz
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Nach § 13 Abs 13 BFGG gelten der Sitz und die Außenstellen als Dienststellen iSd § 13 VolksgruppenG. Dies soll die Beachtung der Minderheitenrechte (Verwendung nichtdeutscher Amtssprachen im Beschwerdeverfahren) gewährleisten (AB 2049 BlgNR 24. GP, 8).