BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 1 Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes
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§ 1 Abs 1 BFGG wiederholt einfachgesetzlich den Inhalt des Art 131 Abs 3 B-VG.
Gem Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Verwaltungsbehörde,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Im Anwendungsbereich der BAO sind dies Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO).
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Zu den sonstigen Angelegenheiten iSd § 1 Abs 1 BFGG gehören beispielsweise
die Kammerumlagen gem § 122 WKG,
der Zuschlag zu den Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 30 Abs 3 BSVG,
einige (von Abgabenbehörden des Bundes erhobene) Landwirtschaftskammerumlagen (zB gem § 25 Abs 8 Bgld LandwirtschaftskammerG, § 32 Abs 6 Kärntner LandwirtschaftskammerG 1991, § 29 Abs 8 NÖ LandwirtschaftskammerG, § 25 Abs 4 Tiroler Landwirtschaftskammer- und LandarbeiterkammerG) sowie
im FLAG (zB in den §§ 30h, 31e, 31d und 42a) geregelte Angelegenheiten.
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Nach § 1 Abs 2 BFGG (idF vor BGBl I 2019/104) waren Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich der BMF, die Finanzämter und Zollämter. Ab sind die Abgabenbehörden des Bund...