BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 6
1
Solche bundesgesetzlichen „besonderen“ Auskunftspflichten ergeben sich zB aus § 113 BAO, § 90 EStG 1988, § 57 Abs 3 FinStrG, § 13a AVG und (ab ) aus § 44 DSG (idF BGBl I 2017/120).
2
Aus § 6 AuskPflG ergibt sich ua, dass für solche Auskunftspflichten weder die Achtwochenfrist des § 3 AuskPflG noch die Bestimmung über den Verweigerungsbescheid (§ 4 AuskPflG) gelten. Ebenso wenig sind auf § 113 BAO oder § 90 EStG 1988 gestützte Auskunftsbegehren telefonisch zulässig.
3
§ 6 AuskPflG normiert nur den Vorrang bundesgesetzlicher Auskunftspflichten. Der Vorrang unionsrechtlicher Auskunftspflichten (zB Art 33 UZK) ergibt sich bereits aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechtes.