BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 5
1
Anfragen an Verwaltungsbehörden in Abgabensachen unterliegen gem § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG nicht der Eingabengebühr. Für derartige Eingaben an das Zollamt Österreich in Angelegenheiten des Zollrechtes oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben ergibt sich die Gebührenfreiheit aus § 14 TP 6 Abs 5 Z 4a GebG.