BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 40
1
§ 40 Abs 1 definiert die Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte (zB Arbeitnehmer) geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen (). Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person (zB GmbH) sein (zB Stoll, BAO, 473; ).
2
Nur mittelbar der Allgemeinheit dient zB die Förderung bestimmter Wirtschaftszweige (, 13/1650/79).
Keine unmittelbare Förderung liegt weiters etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert (), also etwa nur Sportplätze errichtet, aber den Sportbetrieb einem anderen Rechtsträger überlässt (Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 261). Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz siehe § 40a.
(Bloße) Anhängervereine (Fanklubs) von Sportvereinen sind nicht be...