BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 2
Übersicht der Kommentierung
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I. Zur Stellung von Auskunftsbegehren Berechtigte
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Nach § 2 AuskPflG ist „jedermann“ berechtigt, Auskunft zu begehren. Nicht nur physische Personen, sondern auch juristische Personen sind hierzu berechtigt (vgl zB Harbich, RZ 1992, 163; Stoll, BAO, 1245; ; Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 128 ff; Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 20 Abs 4, Tz 12; ).
Dieses Recht steht unabhängig von der Staatsbürgerschaft zu (zB Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 27; Harbich, RZ 1992, 163; Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 125; Janko in Hauer, Verwaltung, 10).
Nach Neuhofer (in Winkler-FS, 269) muss die natürliche Person eigenberechtigt (ab dem 18. Lebensjahr) sein. Differenzierter sieht diese Frage Perthold-Stoitzner (Auskunftspflicht2, 127), wonach lediglich Kindern (somit Personen unter sieben Jahren) idR (eher) die diesbezügliche Prozessfähigkeit fehlt.
Ein subjektives Recht auf Auskunft haben grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes, soweit sie nicht nach Art 22 B-VG zu Amtshilfeersuchen befugt sind (vgl Perthold-Stoitzner, Au...