BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 1
Hinweis
Die folgende Kommentierung des Auskunftspflichtgesetzes erfolgt aus der Sicht der BAO und berücksichtigt primär Auskunftsverlangen in Abgabenangelegenheiten an Abgabenbehörden des Bundes.
Ob sich bereits aus Art 20 Abs 4 B-VG ein subjektives Recht auf Auskunft ergibt, ist strittig. Entgegen der Ansicht des VfGH (, B 4/91, JBl 1992, 382) bejaht dies zB Perthold-Stoitzner (zB in Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, 59 ff).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zur Auskunftserteilung verpflichtete Organe | ||
II. | Wirkungsbereich | ||
III. | Auskünfte | ||
IV. | Ausnahmen | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Verschwiegenheitspflichten | ||
C. | Wesentliche Beeinträchtigung | ||
D. | Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens |
I. Zur Auskunftserteilung verpflichtete Organe
1
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung trifft ua Organe des Bundes. Während Art 20 Abs 4 B-VG an den funktionellen Organbegriff anknüpft (Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 90), betrifft § 1 Abs 1 AuskPflG nach Perthold-Stoitzner (Auskunftspflicht2, 118; ebenso zB ) Bundesorgane im organisatorischen Sinn (nicht jedoch Bundesorgane im bloß funktionellen Sinn).
Die Auskunftspflicht besteht für Verwaltungsorgane unabhängig davon, ob sie Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Pri...