BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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S. 1524Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Durchführung der Zuständigkeitsbestimmungen der Bundesabgabenordnung (Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit – DVZ)
(BGBl II 2020/433)
Auf Grund des § 61 Abs. 6 und Abs. 7 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet: