BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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S. 1518Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
(BGBl II 2019/22 idF BGBl II 2020/579)
Gemäß § 240a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet: