BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 33
1
Norminhalt des § 33 ist, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAO von den Grundsätzen der §§ 28 bis 32 abweichenden Bestimmungen durch die BAO nicht derogiert wurde. Dies ist für § 57 BewG bedeutsam (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 33 Anm 1).
2
Spätere speziellere Bestimmungen haben gegebenenfalls Derogationswirkung; dies ergibt sich aus allgemeinen Interpretationsregeln (vgl zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 33, 145).
Nach Stoll (BAO-Handbuch, 89) sollte § 33 „Unsicherheiten vorbeugen“ und auch „den Grundsatz der Bedeutung und des Vorranges der Sonderregelungen gegenüber den allgemeinen Begriffsbestimmungen der §§ 28 ff BAO verstärken“.