BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 30
1
Ohne die Sonderregelungen des § 30 würden bei den dort genannten Unternehmen alle durch Anlagen, Leitungen und Schienen verbundenen Einrichtungen eine einheitliche Betriebsstätte nach § 29 bilden (vgl zB Stoll, BAO, 405; Taucher, KommSt, § 4 Tz 50; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 30 Anm 1; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 73).
2
Eisenbahnunternehmen sind öffentliche und nicht-öffentliche Unternehmungen, die die Beförderung von Personen, Gütern oder Reisegepäck zum Gegenstand haben, also ua Straßen-, Stand- und Seilschwebebahnen (Stoll, BAO, 405). Stationen setzen das Bestehen besonderer Betriebseinrichtungen voraus, „in denen durch Annahme von Fahrgästen oder Gütern oder von beiden Transportgeschäfte abgeschlossen werden“ (RFH, RStBl 1939, 1095). Haltestellen der Straßenbahn, an denen lediglich Fahrgäste ein- und aussteigen, sind keine Stationen (RFH, RStBl 1939, 755; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 30, 139).
Nach Brennsteiner (in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 30 Rz 1) fallen nicht nur Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen darunter.
2a
Bergbauunternehmen betreiben die Aufsuchung, Erschließung, Gewinnung und die Aufbereitung von Bodenschätze...