BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 323a
Literatur: Pilgermair/Pülzl, Auslaufen der LAOs: Übergangsregelungen mit Zündstoff? ÖStZ 2010, 319.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsatz (§ 323a Abs 1 Z 1) | ||
II. | Übergangsbestimmungen (§ 323a Abs 1 Z 2-7) | ||
A. | Begünstigungen | ||
B. | Fristen | ||
C. | Zurückweisungsbescheide | ||
D. | Bemessungsverjährung | ||
E. | Nebenansprüche | ||
III. | § 323a Abs 2 | ||
IV. | § 323a Abs 3 und 4 |
I. Grundsatz (§ 323a Abs 1 Z 1)
1
Grundsätzlich sind die Änderungen für die Landes- und Gemeindeabgaben mit in Kraft getreten (nach § 323a Abs 1 Z 1 erster Satz). Die Kundmachung des AbgVRefG erfolgte am .
2
Die lange Legisvakanz war erforderlich, um den Ländern und Gemeinden zu ermöglichen:
Legistische Maßnahmen (insbesondere formale Aufhebung der Landesabgabenordnungen im Interesse der Rechtsklarheit, neue Landesgesetze über Organisation und Zuständigkeit der Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie über verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen, Anpassungen von Abgabengesetzen etwa bei Verweisungen),
Anpassungen von Vordrucken und EDV-Programmen,
Information der Bediensteten der Länder und Gemeinden.
II. Übergangsbestimmungen (§ 323a Abs 1 Z 2-7)
A. Begünstigungen
3
Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigunge...